AGBs

Folgende Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil des Mietvertrags

 

Unsere allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Landmaschinen, Anhängern und Kleingeräten. Den Mietbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

 

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen.

 

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

 

1. Der Mieter bestätigt, die Mietgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu mieten. Der Mietgegenstand darf nur von seinem Mieter und seinen autorisierten und eingewiesenen Mitarbeitern genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht zulässig.

 

2. Den Mietpreisen liegt ein Tagessatz von max. 8 Betriebsstunden zugrunde. Bei Überschreitung wird jede weitere angefangene Betriebsstunde berechnet.

 

3. Kunden müssen im Voraus einen gültigen Personalausweis mit Angabe ihrer amtlichen Adresse vorlegen und eine Kaution im Voraus bar bezahlen.

 

4. Für jede Vermietung wird automatisch eine Diebstahl- und Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsprämie beträgt 8% des Mietpreises. Die Selbstbeteiligung liegt bei 2.5000 € pro Schadensfall.

 

5. Sämtliche Mietpreise verstehen sich ab dem Mietpark der MERZENER MASCHINEN-VERMIETUNG Zimmerei Frohne GmbH (Hauptstraße 12, 49586 Merzen) ohne Verlade- und Transportkosten, sowie ohne Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

 

6. Die Mietdauer beginnt ab Mietbeginndatum und Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter und endet bei der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes an uns. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Mietbeginn und Mietende werden vom Mieter und uns schriftlich durch die Unterschriften beider Parteien bestätigt.

 

7. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand vorschriftsmäßig zu benutzen, die Ölstände täglich zu kontrollieren, vor Witterung zu schützen und gesäubert zurückzugeben. Anderenfalls übernimmt der Mieter die Kosten für die Reinigung und Istandsetzung.

 

8. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns ausführen zu lassen.

 

9. Der Mieter verpflichtet sich, uns jederzeit Auskunft über den Standort des angemieteten Gegenstandes zu erteilen und jeden beabsichtigten Wechsel des Standortes mitzuteilen.

 

10. Wir verweisen auf das Verwendungsverbot von Heizöl bei Dieselmotoren.

 

11. Defekte oder erhöhter Verschleiß an Reifen oder Gummiketten müssen vom Mieter übernommen werden.

 

12. Der Mieter verpflichtet sich, bei Benutzung die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Hinweise wegen besonderer Gefährdung: Beim Einsatz von Motorsägen und Freischneidern ist unbedingt die vorgeschriebene Schutzkleidung (z.B. Schnittschutzhose

und Helm) zu verwenden.

 

13. Der Mieter ist für den Mietgegenstand bis zu ordnungsgemäßen Übergabe auf unserem Betriebshof bzw. bis zur Abholung durch unser Fahrzeug verantwortlich. Bei angelieferten Mietgegenständen erfolgt die Abholung nach Absprache. Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Nutzung des Mietgegenstandes, sollte er keine Versicherung abgeschlossen haben.

 

14. Mängel an dem Mietgegenstand müssen bei der Übernahme schriftlich festgehalten werden; andernfalls gilt der Zustand des Mietgegenstandes als genehmigt. Ist der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorhergesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden.

Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

15. Bei der Rücklieferung werden Energie, Kraft- und Schmierstoffverbrauch und Reinigung - soweit erforderlich - nach Aufwand berechnet. Die Rücknahme aller Mietgegenstände erfolgt unter Vorbehalt der technischen Überprüfung. Wir sind

berechntigt, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die wir innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Mietgegenstandes feststellen, auch nachträglich zu berechnen. Dem Mieter wird vor Berechnung des Schadens die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Schaden abzugeben.

 

16. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen uns, insbesondere bei entstandenen Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die

 Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.